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Matthias Katzung

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Steuerstrafrecht

Zu den im Zentrum stehenden Tätigkeitsfeldern der Sozietät gehört das Steuerstrafrecht, das vom materiellen Steuerrecht bestimmt wird. Mangelnde Systematik, hohe Änderungsfrequenz und Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendungspraxis sind mehr denn je Kennzeichen dieses Rechtsgebiets. Die Wege zur Bewältigung steuerstrafrechtlicher Verfahren sind vielfältig; generell gilt, daß die Herbeiführung einer Einigung (Stichwort: tatsächliche Verständigung) im Besteuerungsverfahren auch damit gekoppelte Lösungen des Strafverfahrens ermöglicht: das steuer(straf)rechtliche Ermittlungsverfahren wird vom fiskalischen Denken geprägt.

Die "Bankverfahren" haben zu einer früher nicht vorstellbaren Ausdehnung der Selbstanzeige nach § 371 AO geführt. Die Verfolgungsintensität ist gewachsen, die Steuerfahndungen sind im Zuge dieser Verfahren personell verstärkt worden. Das Steuerstrafrecht allgemein hat damit erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. Das Steuerrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist selbst für den Steuerrechtler schwer über- und durchschaubar. Eine häufigen und kurzzeitigen Änderungen ausgesetzte Regelungsmaterie in Form von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen trägt nicht zur Transparenz bei. Die Abhängigkeit des Steuerstrafrechts vom Besteuerungsverfahren - jede Abweichung zwischen Steuer-Ist (angemeldete oder erklärte Steuer) und Steuer-Soll (tatsächlich anfallende Steuer) führt bei Bejahung des Vorsatzes in den Tatbestand der Steuerhinterziehung - hat strafrechtliche Ermittlungsverfahren immer dann zur Folge, wenn die im Raum stehenden Verkürzungsbeträge eine gewisse (regional durchaus unterschiedliche) Größenordnung erreichen. Das Steuerstrafverfahren ist damit zu einem Massenphänomen geworden, das folgerichtig auch nach den Regeln einer flächendeckenden Erledigung von Behörden und Gerichten behandelt wird.

Die Globalisierung der Wirtschaft (Verlagerung von Gewinnen in das niedrig besteuerte Ausland) und neue Medien der Geschäftsabwicklung (E-commerce) verstärken den Zwang zu einer spezialisierten und professionellen Bearbeitung auf seiten der Verteidiger und steuerlichen Berater. Nur in der Kooperation zwischen Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht einerseits und dem Fachanwalt für Strafrecht andererseits ist eine Ausschöpfung aller Möglichkeiten gewährleistet: Die Verklammerung von Straf- und Steuerrecht findet ihr verfahrensmäßiges Entsprechung in der Doppelfunktion der Steuerfahndung, die sowohl die Grundlagen der Bewertung als auch den Sachverhalt im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ermittelt.

Die Leitlinien der Bewältigung steuerstrafrechtlicher Vorgänge lassen sich stichwortartig zusammenfassen: Auslotung der Selbstanzeige (§ 371 AO) vor Einleitung von Ermittlungen, Dominanz fiskalischer Überlegungen auf Seiten der Behörde und Komplexität der Sachverhalte, die den Weg in eine "tatsächliche Verständigung" und eine Anwendung des § 153 a StPO eröffnen können sowie die oftmals notwendige Streckung des Verfahrens zur Erzielung einverständlicher Lösungen. Die Sozietät sucht bei schwierigen Steuerstrafverfahren die Zusammenarbeit mit steuerrechtlich ausgewiesenen Kollegen und Steuerberatern. Die Kooperation ist Garant für eine die Kräfte kumulierende, zielführende Erledigung im Interesse des Mandanten.

 

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M. Katzung, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht (Düsseldorf)