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Wilhelm J. Wimmer

Rechtsanwalt

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Strafrecht

Schwerpunkte sind das Wirtschaftsstrafrecht sowie das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Wir beraten und vertreten Mandanten aus Industrie, Handel und dem Bankenwesen ebenso wie Einzelpersonen. Zu unseren Aufgaben gehört die Übernahme von Verteidigungen, die Beratung und Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Fragen sowie auch die Betreuung von Personen in ihrer Eigenschaft als Zeuge beispielsweise bei wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Fragestellungen. Auch die Vertretung von Geschädigten als Nebenkläger gehört hierzu.

Strafrechtliche Ermittlungsverfahren haben einschneidende Wirkungen für die Betroffenen. Ziel unserer Tätigkeit ist es daher, bereits in der Phase der Ermittlungsverfahrens erfolgreich auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken. Die sonst mit einer Anklageerhebung und einem öffentlichen Strafprozess verbundenen Belastungen für die Mandanten und die zu erwartende Rufschädigung für ihre Betriebe können und sollen so vermieden werden.

Die Tendenz des Einsatzes strafrechtlicher Sanktionen und strafprozessualer Mittel nicht mehr nur zur Erfassung des Fehlverhaltens einzelner, sondern auch zur Steuerung unternehmerischer Tätigkeiten in weiten Bereichen der Wirtschaft hat zum Teil nicht absehbare Folgen für handelnde Personen. Heute noch allgemein übliche Usancen, die als üblich und sozial adäquat angesehen werden, werden plötzlich durch die Staatsanwaltschaft problematisiert und strafrechtlich gewürdigt.

Auch der Bereich des Verkehrsstrafrechtes gewinnt an zunehmender Bedeutung, da seine Auswirkungen für die Betroffenen teilweise existenzielle Folgen haben können.

Die Schwerpunkte im Rahmen der strafrechtlichen Tätigkeit stellen sich wie folgt da:

Insolvenz und Strafrecht

Das Insolvenzstrafrecht erfasst das wirtschaftliche Scheitern der Geschäftsführer und Vorstände. Bereits der Insolvenzantrag löst regelmäßig strafrechtliche Verfolgungsmechanismen aus. Wirksame Verteidigung in Insolvenzverfahren hat sich vornehmlich an der nach eigenständigen strafrechtlichen Kriterien zu ermittelnden Unternehmenskrise (Überschuldung - § 19 InsO - oder Zahlungsunfähigkeit - § 17 InsO -) zu orientieren, die Praxis der Staatsanwaltschaft zeichnet sich hier durch eine häufig fehlerhafte und voreilige Festschreibung aus, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält.

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Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht zeigt sich in vielfältigen Widersprüchen von Straftatbeständen einerseits und Usancen und Zwängen des Wirtschaftslebens andererseits. Schlagwortartig stehen sich Wettbewerb und Korruption, Risikogeschäft und strafrechtlich relevante Untreue, Geschäftstüchtigkeit und Betrug, wirtschaftliches Scheitern und Insolvenzstrafrecht gegenüber. Die Beratung und Verteidigung hat sich an den Komplexitäten der Lebenssachverhalte, der Auslegungsfähigkeiten der Normen und den Bedürfnissen der Mandanten zu orientieren: die schnelle und publizitätsfreie Erledigung von Ermittlungsverfahren kann ebenso Ziel anwaltlichen Handelns sein wie die Bereitschaft zur Austragung von Konflikten und die Fähigkeit, auch lange Wegstrecken gemeinsam zu überstehen.

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Wirtschaftliches Risiko und Untreue

Die wachsende Bedeutung des Untreuetatbestands (§ 266 StGB) für die Tätigkeit von Entscheidungsträgern in Unternehmen und im öffentlich-rechtlichen Verbund ist bekannt, die in den Medien ausführlich behandelten Verfahren gegen Bürgermeister, Ministerialbeamte und sogar Theaterintendanten wegen so genannter "Haushaltsuntreue" dokumentieren dies ebenso wie Verfahren gegen Vorstände von gemeinnützigen Vereinen, Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften und Geschäftsführern von GmbHs oder Genossenschaften. Da die Vorschrift keineswegs eine Bereicherung oder Bereicherungsabsicht voraussetzt, die Erfüllung des Tatbestands vielmehr lediglich ein Treueverhältnis, eine Pflichtverletzung und einen Vermögensnachteil für den Treugeber erfordert (wobei bereits die Vermögensgefährdung genügt), sind Ermittlungsverfahren bei fehlgeschlagenem wirtschaftlichen Handeln, bei nicht als vertretbar angesehenen Ausgaben oder bei der Unterlassung der Realisierung von Gewinnchancen vorprogrammiert.

Da juristische Personen wie Kapitalgesellschaften oder Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten über ein Sondervermögen verfügen, kann das nachteilige Geschäft - wie die nicht hinreichend gesicherte Kreditvergabe durch den Vorstand einer Sparkasse oder genossenschaftlichen Volksbank ebenso wie die nicht erfolgreiche Investition durch den Vorstand der Aktiengesellschaft - Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens werden.

Die Abgrenzung zwischen erlaubtem Risikogeschäft einerseits und strafbarer Untreue andererseits erfolgt im Rahmen des Instanzenzugs. Wenn - keineswegs selten - erst der Bundesgerichtshof zugunsten des angeblichen Untreuetäters entscheidet, ist die berufliche Position zunächst vernichtet, der Aufwand für ein langwieriges Verfahren kann sogar zur Existenzgefährdung und - für das Unternehmen - zu gravierenden Beeinträchtigungen durch die Medienberichterstattung führen. In einer neueren Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (NJW 2000, 2364) erneut mit einer fehlgeschlagenen Kreditvergabe befassen müssen und - in deutlicher Korrektur des Urteils des Landgerichts - auf die Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen einer Pflichtverletzung und einem eingetretenen Vermögensschaden ebenso verwiesen wie auf das Erfordernis eingehender Erörterungen bei der Feststellung vorsätzlichen Handelns.

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Wettbewerb und Korruptionsstrafbarkeit

Hierzu gehören die vom jeweiligen Wettbewerb geförderten und den "Regeln" des Marktes oftmals entsprechenden Zuwendungen zur Erlangung von Aufträgen an Mitarbeiter in Schlüsselstellungen der vergebenden Unternehmen. Dabei unterliegt nicht nur die Vorteilsgewährung an "klassische" Beamte der Strafbarkeit, sondern an jeden Amtsträger, der im Auftrag und im Interesse einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft tätig ist. Die massenhaft eingeleiteten Verfahren gegen Ärzte in Krankenhäusern und Mitarbeiter von Unternehmen der Medizintechnik und der Pharmazie wegen ihres Sponsorings zugunsten der Krankenanstalten und der Klinikärzte (Kongressreisen, Ausstattung mit Geräten) unter dem Stichwort "Bestechung/Bestechlichkeit" sind ebenso Beleg hierfür wie die mit nahezu jedem Großprojekt in der Bundesrepublik Deutschland verbundenen Verfahren gegen freiberufliche Planungsingenieure und Angehörige der vergebenden Institutionen einerseits und Baufirmen andererseits.

Während bis in die erste Hälfte der 90er Jahre Zuwendungen an Mitarbeiter privater Unternehmen faktisch unverfolgt blieben und § 12 UWG kaum Anwendung fand, ist seit der Übernahme der "Angestelltenbestechung" in das Kernstrafrecht (§ 299 StGB) eine sich intensivierende Verfolgung zu erwarten. Gleiches gilt für Absprachen bei einer Ausschreibung, die bis zur Installierung von § 298 StGB nach der Betrugsvorschrift häufig strafrechtlich ohne Sanktion blieben, da ein Schaden nicht nachweisbar war. § 298 StGB als Gefährdungsdelikt verlangt einen solchen Nachweis nicht.

Die bislang auf nationale Geschäftsbeziehungen begrenzten Bestechungsdelikte sind nunmehr - der Globalisierung der Wirtschaft folgend - auch im internationalen Bereich durch das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) seit dem 15.02.1999 unter Strafe gestellt. Die bis zu diesem Zeitpunkt strafrechtlich nicht fassbaren "Nützlichen Abgaben" an ausländische Amtsträger bei der Auftragserlangung (vornehmlich im asiatischen und afrikanischen Raum sowie in den früheren Ostblock-Staaten) sind nunmehr auch nach deutschem Strafrecht verfolgbar mit der korrespondierenden Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Aufnahme der Ermittlungstätigkeit nach dem Legalitätsprinzip.

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Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Eher belanglos erscheinen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Gefahren im Straßenverkehr. Aber wer sich vor Augen führt, wie schnell bereits bei geringen Verstößen etwa Fahrverbote oder auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei nicht professioneller Verteidigung eintreten können und welche einschneidenden Wirkungen bis hin zur Existenzgefährdung hieraus resultieren können, wird sich des Problems bewusst.

Hier bieten wir eine umfassende Beratung und Vertretung, die im Übrigen auch die Wege zur Verkürzung von Sperrfristen und zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis beinhalten.

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Ihr Ansprechpartner:

Wilhelm J. Wimmer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht (Dormagen)